170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 19 Personalverordnung (PV) - Funktionszulage
Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
Art. 19 PV · Funktionszulage
1. Die Funktionszulage gemäss Artikel 26 Absatz 1 PG wird in der Regel nur für die drei Monate übersteigende Zeit der Aufgabenerweiterung ausgerichtet.
2. Werden die Aufgaben dauernd so stark erweitert, dass sie einer höherwertigen Funktion gleichkommen, ist die Einreihung in eine höhere Gehaltsklasse zu prüfen.