170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 18 Personalverordnung (PV) - 13. Monatslohn
Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
Art. 18 PV · 13. Monatslohn
1. Dauert das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, wird der 13. Monatslohn pro rata ausgerichtet. Im Todesfall wird der 13. Monatslohn bis und mit dem Sterbemonat berechnet.
2. Die Dienststellen können nach Anhören des PA den 13. Monatslohn kürzen, streichen oder sistieren. Die Aufträge für die Vorbereitung der Entscheide sind bis Ende September dem PA einzureichen.
3. Dem Lernpersonal sowie den Praktikantinnen und Praktikanten wird der 13. Monatslohn unter den gleichen Bedingungen wie den übrigen Mitarbeitenden ausbezahlt.