170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 17 Personalverordnung (PV) - Entlöhnung des Lern- und Praktikumpersonals
Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
Art. 17 PV · Entlöhnung des Lern- und Praktikumpersonals
1. Das PA setzt die Löhne des Lernpersonals sowie der Praktikantinnen und Praktikanten fest.
2. Das Departement setzt nach Anhören des PA die Entlöhnung der Polizeiaspirantinnen und -aspiranten während der Schule fest.