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Art. 17 Personalverordnung (PV) - Entlöhnung des Lern- und Praktikumpersonals

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
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Art. 17 PV · Entlöhnung des Lern- und Praktikumpersonals

1. Das PA setzt die Löhne des Lernpersonals sowie der Praktikantinnen und Praktikanten fest.

2. Das Departement setzt nach Anhören des PA die Entlöhnung der Polizeiaspirantinnen und -aspiranten während der Schule fest.

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