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Art. 16 Personalverordnung (PV) - Anfangslohn

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
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Art. 16 PV · Anfangslohn

1. Für die Lohnfestsetzung der neu eintretenden Mitarbeitenden werden die Ausbildung, die Berufs- und Lebenserfahrung sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in Erziehung, Betreuung und Organisation berücksichtigt. Der interne Quervergleich, die Branchenüblichkeit und die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt sind weitere Kriterien.

2. Die Dauer früherer Tätigkeiten nach der für die Stelle erforderlichen Ausbildung wird in der Regel angerechnet

a) mit bis 15 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung bis zu 10 Jahren;

b) mit bis 30 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung von 11 bis 20 Jahren;

c) mit bis 38 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung von mehr als 20 Jahren.

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