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170.410 PVOCPERS CH-GR

Art. 14 Personalverordnung (PV) - Bandbreitenmodell

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
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Art. 14 PV · Bandbreitenmodell

1. Weicht die Aufgabenzuteilung von den Anforderungen gemäss Arbeitsplatzbewertung ab, kann die Dienststelle nach Anhören des PA eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter nach dem Bandbreitenmodell über oder unter der Funktionsklasse einreihen. Die Übereinreihung darf nur eine Gehaltsklasse betragen.

2. Die Einreihungsänderungen nach dem Bandbreitenmodell müssen kostenneutral sein. Zum Nachweis des Kostenausgleichs können Untereinreihungen, unbesetzte Stellen und nicht ausgeschöpfte Stellenprozente berücksichtigt werden. Untereinreihungen gemäss Artikel 16 können nicht zur Kompensation herangezogen werden.

3. Über einen dienststellenübergreifenden Kostenausgleich entscheidet das Departement nach Anhören des PA.

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