Art. 13 Personalverordnung (PV) - Höher- und Tiefereinreihungen, Besitzstand
Art. 13 PV · Höher- und Tiefereinreihungen, Besitzstand
1. Gesuche um Überprüfung von Stelleneinreihungen in andere Gehaltsklassen sind in der Regel bis Ende April unter Angabe der Gründe und mit der neuen Stellenbeschreibung dem PA auf dem Dienstweg einzureichen.
2. Über Höher- und Tiefereinreihungen entscheidet die Anstellungsinstanz gemäss Artikel 63 PG nach Anhören des PA.
3. Die neue Einreihung gilt in der Regel ab Beginn des folgenden Kalenderjahres.
4. Wird eine Stelle ohne Einfluss der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters um zwei oder mehr Gehaltsklassen tiefer eingereiht, wird der betragsmässige Besitzstand in der Regel während längstens fünf Jahren gewährleistet. Beträgt die Tiefereinreihung weniger als zwei Gehaltsklassen, wird der betragsmässige Besitzstand auf unbefristete Zeit gewährt.
5. In den Fällen von Absatz 4 werden die Teuerungszulagen und Reallohnerhöhungen solange nicht ausgerichtet, bis der Lohn aufgrund der neuen Einreihung den garantierten Betrag erreicht.
6. Wenn die Sicherstellung der betrieblichen Aufgaben eine regelmässige und über eine längere Zeit dauernde Stellvertretung der oder des direkten Vorgesetzten mit voller Entscheidungsbefugnis erfordert, kann die Anstellungsinstanz nach Anhören des Personalamts dafür eine Gehaltsklasse gewähren.