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170.410 PVOCPERS CH-GR

Art. 11 Personalverordnung (PV) - Lohnberechnungen für Bruchteile eines Monats

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
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Art. 11 PV · Lohnberechnungen für Bruchteile eines Monats

1. Beim Eintritt während des Monats wird der anteilsmässige Monatslohn vom vertraglichen Arbeitsbeginn an ausgerichtet.

2. Beim Austritt während des Monats wird der anteilsmässige Monatslohn bis vor dem nächstmöglichen Arbeitstag bezahlt.

3. Als Tagesansatz gilt der 30. Teil des Monatslohnes.

4. In den übrigen Fällen werden Lohnanspruch oder Lohnabzug für einzelne Tage oder Stunden im Jahresdurchschnitt berechnet und einschliesslich Feiertagsentschädigung wie folgt festgesetzt

a) je Arbeitstag der 21. Teil des Monatslohnes;

b) je Arbeitsstunde der 8,4. Teil des Taglohnes.

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