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170.410 PVOCPERS CH-GR

Art. 10 Personalverordnung (PV) - Lohnzahlungstermine

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
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Art. 10 PV · Lohnzahlungstermine

1. Der Zahlungsauftrag für die Monatslöhne ist jeweils bis zum 25. des Monats zu erteilen, im Dezember bis zum 20.

2. Für den Lohn nach Aufwand wird der Zahlungsauftrag in der Regel erteilt

a) am 25. des Monats, wenn die Neuzugangsbelege oder Auszahlungslisten bis zum 14. des Monats in der Abteilung Lohnmanagement eingehen;

b) am 10. des Monats, wenn die Neuzugangsbelege oder Auszahlungslisten bis zum 31. des Vormonats in der Abteilung Lohnmanagement eingehen.

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