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Art. 1 Personalverordnung (PV) - Personalpolitik

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 PV · Personalpolitik

1. Der Kanton pflegt als Arbeitgeber eine innovative, team- und zielorientierte Unternehmenskultur. Engagierten und leistungswilligen Mitarbeitenden werden herausfordernde Aufgaben und interessante Arbeitsbedingungen geboten.

2. Die Mitarbeitenden tragen ihrerseits dazu bei, dass der Leistungsauftrag des Kantons wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität erfüllt werden kann.

3. Erwartungen mit Bezug auf die Leistung, das Verhalten und die zu erfüllenden Ziele werden klar kommuniziert.

4. Der Kanton stellt sich den sich ständig wandelnden Anforderungen. Er ist sich der damit zusammenhängenden hohen Ansprüche an die Mitarbeitenden bewusst. Der Umgang mit den Mitarbeitenden ist geprägt von Respekt, sozialer Verantwortung und Achtung der persönlichen Integrität, unter anderem durch Schutz vor sexueller Belästigung, Mobbing und Diskriminierung.

5. Auf die gezielte Förderung wird grosser Wert gelegt. Das Prinzip der Chancengleichheit ist Leitlinie für das tägliche Handeln.

6. Der Kanton fördert die Gleichstellung der Geschlechter. Er bietet Rahmenbedingungen, die der Lohngleichheit und der Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben förderlich sind, wie flexible Arbeitszeiten, Möglichkeiten für Teilzeitarbeit, Jobsharing, Homeoffice und mobiles Arbeiten oder finanzielle Unterstützung für die Drittbetreuung von Kindern.

7. Der Kanton stellt sich den Herausforderungen einer ressourcenschonenden Verwaltung, die negative Umwelteinflüsse möglichst vermeidet. Im Rahmen eines Betrieblichen Mobilitätsmanagements wird die nachhaltige und umweltverträgliche Organisation und Abwicklung des Dienst- und Arbeitswegverkehrs gefördert.

8. Der Kanton fördert die Gleichstellung der kantonalen Amtssprachen. Er bietet Rahmenbedingungen, die der Vertretung und Verwendung der kantonalen Amtssprachen förderlich sind.

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