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Art. 9 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Ordentliche Kündigung durch den Kanton

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 9 Personalgesetz, PG · Ordentliche Kündigung durch den Kanton

1. Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.

2. Sachlich zureichende Gründe sind insbesondere

a) ungenügende Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten;

b) Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Pflichten;

c) fehlende Eignung oder Wegfall beziehungsweise Nichterfüllen gesetzlicher oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen;

d) Aufhebung einer Stelle aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen.

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