170.400
PGLCPers
CH-GR
Art. 9 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Ordentliche Kündigung durch den Kanton
Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Art. 9 Personalgesetz, PG · Ordentliche Kündigung durch den Kanton
1. Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.
2. Sachlich zureichende Gründe sind insbesondere
a) ungenügende Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten;
b) Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Pflichten;
c) fehlende Eignung oder Wegfall beziehungsweise Nichterfüllen gesetzlicher oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen;
d) Aufhebung einer Stelle aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen.