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Art. 8 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Kündigungsfristen und -termin

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 8 Personalgesetz, PG · Kündigungsfristen und -termin

1. Das Arbeitsverhältnis kann mit folgenden Fristen auf das Ende eines Monats gekündigt werden

a) * drei Monate, nach der Probezeit;

b) * vier Monate, ab dem 10. Dienstjahr;

c) * sechs Monate, bei oberen Kadern.

2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen jederzeit gekündigt werden.

2bis. Für Lehrpersonen an kantonalen Schulen und für Schulinspektorinnen und -inspektoren können in den Ausführungsbestimmungen andere Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden.

3. Für Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als ein Jahr befristet sind, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

4. Die andere Vertragspartei kann eine Kündigung, welche die Frist oder den Termin nicht einhält, akzeptieren.

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