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Art. 72a Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Übergangsbestimmung zu Artikel 15 Absatz 3

Schlussbestimmungen
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Art. 72a Personalgesetz, PG · Übergangsbestimmung zu Artikel 15 Absatz 3

1. Mitarbeitende, die am 1. Januar 2022 60 Jahre alt oder älter sind, können eine vorzeitige Pensionierung ab dem 63. Altersjahr nach dem Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 (Stand 1. April 2013) beantragen.

2. Die Regierung regelt insbesondere die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Modalitäten und die Höhe der Beitragszahlungen so, dass ein abgestufter und praktikabler Übergang zur neuen Regelung gemäss Artikel 15 Absatz 3 gewährleistet ist und die bewilligten Budgetmittel eingehalten werden. Sie sieht dazu angemessen reduzierte Beiträge vor und entscheidet jeweils gesamthaft über Gesuche für das Folgejahr.

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