170.400
PGLCPers
CH-GR
Art. 72 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 72 Personalgesetz, PG · Übergangsbestimmungen
1. Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. Soweit die Behörde oder Dienststelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.
2. ...
3. ...