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Art. 72 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 72 Personalgesetz, PG · Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. Soweit die Behörde oder Dienststelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.

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