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Art. 70 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Arbeitsentschädigung

Rechte und Pflichten der nebenamtlichen Mitarbeitenden
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Art. 70 Personalgesetz, PG · Arbeitsentschädigung

1. Die Arbeitsentschädigungen pro Tag betragen

Klasse 1: 250 Franken

Klasse 2: 220 Franken

Klasse 3: 190 Franken

Klasse 4: 175 Franken

Klasse 5: 160 Franken

2. In begründeten Fällen kann die Regierung die Entschädigungen gemäss Absatz 1 um höchstens 50 Prozent erhöhen oder Zwischenstufen einfügen. In besonderen Ausnahmesituationen kann die Regierung von diesen Ansätzen abweichen.

3. Die Regierung kann diese Ansätze periodisch der Teuerung anpassen.

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