170.400
PGLCPers
CH-GR
Art. 70 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Arbeitsentschädigung
Rechte und Pflichten der nebenamtlichen Mitarbeitenden
Art. 70 Personalgesetz, PG · Arbeitsentschädigung
1. Die Arbeitsentschädigungen pro Tag betragen
Klasse 1: 250 Franken
Klasse 2: 220 Franken
Klasse 3: 190 Franken
Klasse 4: 175 Franken
Klasse 5: 160 Franken
2. In begründeten Fällen kann die Regierung die Entschädigungen gemäss Absatz 1 um höchstens 50 Prozent erhöhen oder Zwischenstufen einfügen. In besonderen Ausnahmesituationen kann die Regierung von diesen Ansätzen abweichen.
3. Die Regierung kann diese Ansätze periodisch der Teuerung anpassen.