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Art. 7 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Probezeit

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 7 Personalgesetz, PG · Probezeit

1. Die Probezeit dauert drei Monate. Die Regierung kann für bestimmte Funktionen Probezeiten von bis zu sechs Monaten festlegen.

2. Insbesondere wenn die Leistungen oder das Verhalten nicht überzeugen, kann eine einmalige Verlängerung der Probezeit bis zur doppelten Dauer vereinbart werden.

3. ...

4. Für Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als ein Jahr befristet sind, kann eine kürzere Probezeit vereinbart oder auf eine solche verzichtet werden.

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