Art. 69 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Geltungsbereich
Art. 69 Personalgesetz, PG · Geltungsbereich
1. Für die nebenamtlichen Mitarbeitenden gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn das Gesetz oder die Ausführungserlasse nichts anderes vorsehen und die Regierung nichts anderes bestimmt.
2. Die Regierung erlässt eine Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden.
3. Die Verordnung
a) regelt den Geltungsbereich und die Rechtsnatur der Amtsverhältnisse;
b) bestimmt die Wahlinstanz, wenn diese nicht von Gesetzes wegen feststeht;
c) regelt die Dauer und Auflösung der Amtsverhältnisse;
d) legt die Arbeitsentschädigung gestützt auf Artikel 70 fest;
e) regelt die Spesenentschädigung;
f) bestimmt das Nähere über Pauschalentschädigungen, Fixa und Gebührenanteile;
g) enthält weitere Bestimmungen, wie über die Geheimhaltungspflicht, die Aktenedition, das Zeugnis vor Gericht, die Information der Medien, den Rechtsbeistand, den Datenschutz und den Ausstand.