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Art. 68 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Verfahren bei sofortigem Entscheid

Zuständigkeiten, Rechtsschutz und Verfahren - Rechtsschutz und Verfahren
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Art. 68 Personalgesetz, PG · Verfahren bei sofortigem Entscheid

1. Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, kann er vorläufig gefällt werden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist sobald wie möglich nachzuholen.

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