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Art. 67 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Gerichtsentscheide

Zuständigkeiten, Rechtsschutz und Verfahren - Rechtsschutz und Verfahren
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Art. 67 Personalgesetz, PG · Gerichtsentscheide

1. Hält ein Gericht eine Kündigung durch den Kanton für ungerechtfertigt, erlässt es einen entsprechenden Feststellungsentscheid.

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