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Art. 66 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Personalrechtliche Streitigkeiten, Rechtsschutz

Zuständigkeiten, Rechtsschutz und Verfahren - Rechtsschutz und Verfahren
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Art. 66 Personalgesetz, PG · Personalrechtliche Streitigkeiten, Rechtsschutz

1. Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande, erlässt die zuständige Instanz auf Verlangen eine anfechtbare Verfügung.

2. Verfügungen der Dienststellen können an das vorgesetzte Departement und Verfügungen der Departemente, der Standeskanzlei und der Finanzkontrolle an die Regierung weitergezogen werden.

3. Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regierung und Beschwerdeentscheide der Departemente können an das Obergericht weitergezogen werden.

4. Die Verfahren sind unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung kostenlos.

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5. Personalrechtliche Entscheide der selbstständigen kantonalen Anstalten können an das Obergericht weitergezogen werden.

5bis. Personalrechtliche Entscheide der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörden können an das Obergericht weitergezogen werden.

6. Personalrechtliche Entscheide des Obergerichts, die dessen Mitarbeitende betreffen, können an das Justizgericht und personalrechtliche Entscheide des Justizgerichts, die dessen Mitarbeitende betreffen, an das Obergericht weitergezogen werden.

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