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Art. 64 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Übrige Kompetenzen 1. Für die Verwaltung

Zuständigkeiten, Rechtsschutz und Verfahren - Zuständigkeiten
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Art. 64 Personalgesetz, PG · Übrige Kompetenzen 1. Für die Verwaltung

1. Ist in diesem Gesetz oder in den zugehörigen Ausführungserlassen nichts anderes festgelegt, gelten für alle personalrechtlichen Entscheide die Departemente, die Standeskanzlei oder die Finanzkontrolle als zuständige Instanz.

1bis. Liegt die Zuständigkeit nach dem Gesetz oder den Ausführungserlassen bei der Dienststelle, sind für personalrechtliche Entscheide zuständig

a) die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident für die Kanzleidirektorin oder den Kanzleidirektor;

b) die Departemente für die Dienststellenleitenden.

2. Wird zwischen der zuständigen Instanz und dem Personalamt keine Einigung erzielt, entscheidet abschliessend die Regierung.

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