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Art. 63 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Arbeits- und Aufhebungsverträge sowie Kündigungen

Zuständigkeiten, Rechtsschutz und Verfahren - Zuständigkeiten
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Art. 63 Personalgesetz, PG · Arbeits- und Aufhebungsverträge sowie Kündigungen

1. Ist im Gesetz oder in den Ausführungserlassen nichts anderes festgelegt, sind für die Arbeits- und Aufhebungsverträge sowie für die Kündigungen zuständig

a) die Regierung für die Dienststellenleitenden, deren Stellvertretende und die Generalsekretärinnen und -sekretäre;

b) * die Departemente und die Standeskanzlei für die übrigen Mitarbeitenden ab der Funktionsklasse 20;

c) * die Dienststellen für ihre Mitarbeitenden in den Funktionsklassen 1 bis 19.

d) * ...

2. Die selbstständigen kantonalen Anstalten können die Anstellungs- und Kündigungskompetenzen nach anderen Kriterien festlegen.

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