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Art. 62 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - 2. Zusammensetzung und Wahl

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 62 Personalgesetz, PG · 2. Zusammensetzung und Wahl

1. Die Personalkommission besteht aus elf Mitgliedern und zehn Stellvertretenden.

2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements übt das Präsidium aus. Die Regierung wählt die übrigen Mitglieder, die Stellvertretenden und das Aktuariat.

3. Für die Wahl von sechs Mitgliedern und sechs Stellvertretenden haben die Personalverbände ein verbindliches Vorschlagsrecht. Wird für die Verteilung der Sitze keine Einigung erzielt, entscheidet abschliessend die Regierung.

4. Die Personalverbände können als Beobachtende zu den Sitzungen eingeladen werden.

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