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Art. 61 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Personalkommission 1. Aufgaben

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 61 Personalgesetz, PG · Personalkommission 1. Aufgaben

1. Die Personalkommission ist Gesprächspartnerin und beratendes Organ der Regierung in Personalangelegenheiten.

2. Ihr werden wichtige Personalgeschäfte unterbreitet, wie Änderungen des Personalgesetzes und der Personalverordnung sowie die Festsetzung des Teuerungsausgleichs.

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