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Art. 60a Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - 2. Zentrale Personaldossiers, elektronische Datenbewirtschaftung, Datenzugang

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 60a Personalgesetz, PG · 2. Zentrale Personaldossiers, elektronische Datenbewirtschaftung, Datenzugang

1. Das Personalamt führt zentrale Personaldossiers und betreibt elektronische Personalinformationssysteme, die der einheitlichen, sachgerechten und vollständigen Abwicklung des Personalwesens dienen.

2. Den Mitarbeitenden können die sie betreffenden Personendaten in einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Der gleiche Zugang kann den vorgesetzten Personen eingeräumt werden.

3. Die Regierung erlässt Bestimmungen über

a) die Organisation und den Betrieb der Dossiers und Informationssysteme;

b) die Zugriffsrechte auf die Daten;

c) die Aufbewahrung und Speicherung der Daten;

d) die Massnahmen der Datensicherheit.

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