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Art. 60 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Datenbearbeitung 1. Grundsätze

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 60 Personalgesetz, PG · Datenbearbeitung 1. Grundsätze

1. Die zuständigen Instanzen bearbeiten Personendaten, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geeignet und erforderlich ist.

2. Das Personalamt trifft die notwendigen technischen Vorkehrungen, erlässt fachtechnische Weisungen und berät die zuständigen Instanzen im Hinblick auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

3. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

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