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Art. 6 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Arbeitsvertrag und Befristung

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 6 Personalgesetz, PG · Arbeitsvertrag und Befristung

1. Arbeitsverhältnisse werden mit einem schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag begründet.

2. Bei Vorliegen sachlich zureichender Gründe, insbesondere für ein zeitlich begrenztes Projekt, können befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart werden.

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