Art. 57 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen
Art. 57 Personalgesetz, PG · Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen
1. Die Mitarbeitenden dürfen öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen ausüben, sofern und solange dies mit ihrer dienstlichen Stellung und Aufgabenverrichtung vereinbar ist.
2. Die Mitarbeitenden müssen öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen frühzeitig der Dienststelle melden.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
3. Die Regierung regelt die Einzelheiten. Sie erlässt Bestimmungen über
a) * die Meldepflicht und das Meldeverfahren;
b) * die bewilligungspflichtigen Nebenämter und Nebenbeschäftigungen und das Bewilligungsverfahren;
c) * die Gewährung bezahlter Urlaube und die Pflicht zur Ablieferung von Einkünften.
4. Das Departement trifft nach Absprache mit dem Personalamt die erforderlichen Entscheide.
5. Nicht als Nebenamt oder Nebenbeschäftigung gilt die Mitwirkung in Behörden, Kommissionen und anderen Institutionen oder Gremien, in denen Mitarbeitende aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit beziehungsweise als Vertreter des Kantons Einsitz haben.