170.400
PGLCPers
CH-GR
Art. 55 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Private Motorfahrzeuge für Dienstfahrten
Pflichten der Mitarbeitenden
Art. 55 Personalgesetz, PG · Private Motorfahrzeuge für Dienstfahrten
1. Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, ihre privaten Motorfahrzeuge gegen Entschädigung für Dienstfahrten einzusetzen.