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Art. 55 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Private Motorfahrzeuge für Dienstfahrten

Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 55 Personalgesetz, PG · Private Motorfahrzeuge für Dienstfahrten

1. Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, ihre privaten Motorfahrzeuge gegen Entschädigung für Dienstfahrten einzusetzen.

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