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Art. 53 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Wohnsitz, Dienstwohnung

Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 53 Personalgesetz, PG · Wohnsitz, Dienstwohnung

1. Die Mitarbeitenden können ihren Wohnsitz frei wählen.

2. Wenn die dienstlichen Aufgaben es erfordern, kann die Anstellungsinstanz Mitarbeitende verpflichten,

a) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet Wohnsitz zu nehmen;

b) eine Dienstwohnung zu beziehen.

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