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Art. 52 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Verbot der Annahme von Geschenken

Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 52 Personalgesetz, PG · Verbot der Annahme von Geschenken

1. Die Mitarbeitenden dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit geschieht. Die Regierung regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Geschenke von geringem Wert.

2. Vorzugsbedingungen, welche Berufsorganisationen für ihre Mitglieder vereinbaren, gelten nicht als Geschenke oder andere Vorteile im Sinne von Absatz 1.

3. Die Mitarbeitenden müssen der Dienststelle melden, wenn ihnen Geschenke oder Vorteile angeboten werden, die sie gemäss Absatz 1 nicht annehmen dürfen.

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