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Art. 51 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Ausstand

Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 51 Personalgesetz, PG · Ausstand

1. Die Mitarbeitenden haben in den Ausstand zu treten, wenn

a) sie selbst;

b) ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte;

c) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;

d) eine Person, mit welcher sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

e) oder einer ihrer Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad

2. Die Anstellungsinstanz kann die Ausstandspflicht in begründeten Fällen erweitern.

3. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand im Übrigen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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