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Art. 50 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Geheimhaltungspflicht, Aktenedition, Aussage vor Gericht, Information der Medien

Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 50 Personalgesetz, PG · Geheimhaltungspflicht, Aktenedition, Aussage vor Gericht, Information der Medien

1. Die Mitarbeitenden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

2. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3. Die Regierung regelt die Zuständigkeit für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht für die Aktenedition, für die Aussage vor Gericht und für die Information der Medien.

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