Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.400 PGLCPers CH-GR

Art. 5 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Öffentliche Stellenausschreibung

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Personalgesetz, PG · Öffentliche Stellenausschreibung

1. Zu besetzende Stellen sind in der Regel auszuschreiben.

2. Die Regierung bestimmt, in welchen Fällen auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden kann.

← Art. 4 Personalgesetz, PG Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Personalpolitik Art. 6 Personalgesetz, PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →