170.400
PGLCPers
CH-GR
Art. 5 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Öffentliche Stellenausschreibung
Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Art. 5 Personalgesetz, PG · Öffentliche Stellenausschreibung
1. Zu besetzende Stellen sind in der Regel auszuschreiben.
2. Die Regierung bestimmt, in welchen Fällen auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden kann.