Art. 47a Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Meldung von Missständen
Art. 47a Personalgesetz, PG · Meldung von Missständen
1. Die Mitarbeitenden können in gutem Glauben und guten Treuen Missstände anonym einer Meldestelle melden.
2. Mitarbeitende, die nach Absatz 1 Meldung erstatten, verstossen damit nicht gegen ihre dienstlichen Pflichten und dürfen deshalb nicht benachteiligt werden.
3. Die Regierung bezeichnet eine Meldestelle ausserhalb der Verwaltungsorganisation, welche die Aufgaben nach dieser Bestimmung fachlich kompetent, selbständig, unabhängig und weisungsungebunden sowie unter Wahrung des Datenschutzes und der Geheimhaltung erfüllt.
4. Die Meldestelle
a) nimmt den Sachverhalt auf;
b) trifft geeignete Massnahmen zum Schutz der Anonymität und der Persönlichkeit der meldenden Mitarbeitenden und allfälliger weiterer Personen;
c) informiert die Regierung, das Departement, die Standeskanzlei, die Finanzkontrolle, das Gericht oder die selbständige kantonale Anstalt, wenn sie eine Massnahme als dringlich geboten erachtet;
d) informiert die meldenden Mitarbeitenden über das Verfahren, ihre Rechte und Pflichten sowie, wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, über die Erledigung des Verfahrens;
e) erstattet der Regierung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die empfohlenen Massnahmen;
f) unterstützt die Regierung, das Departement, die Standeskanzlei, die Finanzkontrolle, das Gericht oder die selbständige kantonale Anstalt bei der Abklärung der Sachverhalte und der Umsetzung von Massnahmen.