170.400
PGLCPers
CH-GR
Art. 47 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Rechtsbeistand
Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
Art. 47 Personalgesetz, PG · Rechtsbeistand
1. Der Kanton schützt die Mitarbeitenden vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, welche im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Tätigkeiten stehen.
2. Die Regierung regelt die Übernahme der daraus erwachsenden Kosten.