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Art. 47 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Rechtsbeistand

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 47 Personalgesetz, PG · Rechtsbeistand

1. Der Kanton schützt die Mitarbeitenden vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, welche im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Tätigkeiten stehen.

2. Die Regierung regelt die Übernahme der daraus erwachsenden Kosten.

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