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Art. 46 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Schutz der Persönlichkeit, Gesundheit und Sicherheit

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 46 Personalgesetz, PG · Schutz der Persönlichkeit, Gesundheit und Sicherheit

1. Der Kanton achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Er fördert die Gesundheit und die Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz.

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