170.400
PGLCPers
CH-GR
Art. 43a Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Mutterschaftsurlaub
Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
Art. 43a Personalgesetz, PG · Mutterschaftsurlaub
1. Nach der Niederkunft wird der Mitarbeiterin während 16 Wochen ein bezahlter Urlaub gewährt.
2. Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub auf die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.