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Art. 43a Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Mutterschaftsurlaub

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 43a Personalgesetz, PG · Mutterschaftsurlaub

1. Nach der Niederkunft wird der Mitarbeiterin während 16 Wochen ein bezahlter Urlaub gewährt.

2. Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub auf die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.

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