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Art. 43 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Urlaube

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 43 Personalgesetz, PG · Urlaube

1. Die Departemente können auf Antrag der Dienststelle und nach Anhören des Personalamtes bezahlte Urlaube bis zu einer Woche gewähren. Für längere bezahlte Urlaube ist die Regierung zuständig.

2. Die Dienststellen gewähren bezahlte Kurzurlaube für Ereignisse wie Vaterschaft, Adoptionen, Familienfeste, Betreuung von Angehörigen, Todesfälle, Wohnungswechsel, sportliche und kulturelle Anlässe.

3. Über die Gewährung von unbezahlten Urlauben entscheiden die Dienststellen unter Berücksichtigung der betrieblichen und individuellen Bedürfnisse.

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