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Art. 41 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Ferien

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 41 Personalgesetz, PG · Ferien

1. Der jährliche Ferienanspruch beträgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die Mitarbeitenden

a) * 49 Jahre alt werden: fünf Wochen;

b) * 59 Jahre alt werden: fünfeinhalb Wochen;

c) * altershalber pensioniert werden: sechs Wochen.

2. Die Mitarbeitenden können jährlich bis zu zwei Wochen zusätzliche Ferien erwerben, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.

3. ...

4. ...

5. ...

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