170.400
PGLCPers
CH-GR
Art. 41 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Ferien
Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
Art. 41 Personalgesetz, PG · Ferien
1. Der jährliche Ferienanspruch beträgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die Mitarbeitenden
a) * 49 Jahre alt werden: fünf Wochen;
b) * 59 Jahre alt werden: fünfeinhalb Wochen;
c) * altershalber pensioniert werden: sechs Wochen.
2. Die Mitarbeitenden können jährlich bis zu zwei Wochen zusätzliche Ferien erwerben, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.
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