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Art. 40 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Abgangsentschädigung

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung, berufliche Vorsorge
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Art. 40 Personalgesetz, PG · Abgangsentschädigung

1. Die Abgangsentschädigung an Mitarbeitende, die bei der Kantonalen Pensionskasse auf Grund ihres niedrigen Einkommens nicht versichert sind, beträgt mindestens zwei und höchstens acht Monatslöhne.

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