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Art. 4 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Subsidiäres und abweichendes Recht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Personalgesetz, PG · Subsidiäres und abweichendes Recht

1. Kann diesem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen keine Vorschrift entnommen werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts.

2. ...

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