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Art. 37 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Lohnzahlung während Berufs- und Nichtberufsunfalls

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung, berufliche Vorsorge
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Art. 37 Personalgesetz, PG · Lohnzahlung während Berufs- und Nichtberufsunfalls

1. Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Berufs- und Nichtberufsunfalls wird der volle Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.

2. Die Regierung regelt

a) die Anrechnung von Versicherungsleistungen an den Lohn;

b) die Lohnzahlung während selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit;

c) die Aufteilung der Prämien auf die Vertragsparteien.

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