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Art. 36 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Lohnzahlung während Krankheit

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung, berufliche Vorsorge
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Art. 36 Personalgesetz, PG · Lohnzahlung während Krankheit

1. Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit wird der Lohn in der Regel bis 24 Monate ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

2. Die Regierung

a) kann die Lohnzahlung nach dem zwölften Monat der Arbeitsunfähigkeit auf 90 Prozent reduzieren;

b) entscheidet über die Weiterführung der internen oder den Abschluss einer externen Krankentaggeld-Versicherung und über die Aufteilung der Prämien;

c) regelt die Lohnzahlung während Erholungsurlauben;

d) regelt die Lohnzahlung während selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.

3. Der Beitritt zur Krankentaggeld-Versicherung ist obligatorisch.

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