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Art. 34 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Spesen

Rechte der Mitarbeitenden - Besondere Zulagen und Spesen
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Art. 34 Personalgesetz, PG · Spesen

1. Spesen und Auslagen der Mitarbeitenden werden vergütet für

a) die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben;

b) dienstliche Versetzungen;

c) Arbeitslokale und -einrichtungen in Privaträumen der Mitarbeitenden.

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