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Art. 33 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Entschädigung besonderer Arbeitsleistungen

Rechte der Mitarbeitenden - Besondere Zulagen und Spesen
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Art. 33 Personalgesetz, PG · Entschädigung besonderer Arbeitsleistungen

1. Besondere Leistungen, wie Arbeit an allgemeinen Feiertagen, Sonntags-, Nacht-, Pikett-, Präsenz- und Schichtdienst sowie Überstunden, werden mit Freizeit oder finanziell abgegolten.

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