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Art. 32 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Zulagen für besondere Aufgaben und Pflichten

Rechte der Mitarbeitenden - Besondere Zulagen und Spesen
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Art. 32 Personalgesetz, PG · Zulagen für besondere Aufgaben und Pflichten

1. Für die aus der Arbeitserfüllung sich ergebenden besonderen Aufgaben, Pflichten und Kosten, wie Versetzung an einen anderen oder abgelegenen Arbeitsort, höhere Lebenshaltungskosten am neuen Arbeitsort oder Inkonvenienzen und Auftragserfüllung in der Freizeit, werden Zulagen ausgerichtet.

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