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Art. 31 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Personalfürsorgefonds

Rechte der Mitarbeitenden - Sozialzulagen, Personalfürsorgefonds
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Art. 31 Personalgesetz, PG · Personalfürsorgefonds

1. Der Kanton führt einen Personalfürsorgefonds.

2. In Notfällen können Mitarbeitende zu Lasten des Fonds finanziell unterstützt werden.

3. Rückvergütungen der Unfallversicherung des Personals fliessen in den Personalfürsorgefonds.

4. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere

a) die Zins- und Rückzahlungsmodalitäten;

b) die Verwaltung des Fonds;

c) die Zuständigkeit und das Verfahren.

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