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Art. 30 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende

Rechte der Mitarbeitenden - Sozialzulagen, Personalfürsorgefonds
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Art. 30 Personalgesetz, PG · Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende

1. Die Kinder- und Haushaltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende richten sich nach dem Recht des Bundes. Sind diese beiden Zulagen insgesamt tiefer, werden sie bis zur Höhe der Ansätze gemäss Artikel 28 und 29 ergänzt.

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