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Art. 3 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Personalgesetz, PG · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung.

2. Es gilt ferner für die Mitarbeitenden

a) der selbstständigen kantonalen Anstalten;

b) * der Gerichte und Schlichtungsbehörden.

3. Die Mitarbeitenden der Graubündner Kantonalbank sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

4. Nebenamtliche Mitarbeitende sind ausserhalb der engeren Verwaltungsorganisation tätig. Sie werden vom Gesetz, von der Regierung oder von den Gerichten als solche bezeichnet.

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