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Art. 29 Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG) - Besondere Sozialzulage

Rechte der Mitarbeitenden - Sozialzulagen, Personalfürsorgefonds
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Art. 29 Personalgesetz, PG · Besondere Sozialzulage

1. Die Besondere Sozialzulage beträgt 2640 Franken im Jahr und wird grundsätzlich den Mitarbeitenden ausgerichtet, die finanzielle Unterstützungspflichten haben.

2. Die Regierung kann die Besondere Sozialzulage periodisch der Teuerung anpassen.

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